Teilnahmebedingungen

§ 1 Zulassungsvoraussetzungen

(1)   Der IB Süd ist eine Bildungseinrichtung/Schulträger, der u. a. auf die jeweiligen Abschlüsse in anerkannten Ausbildungsberufen sowie schulische Abschlüsse vor der für die Prüfung zuständigen Stelle vorbereitet.

(2)   Der IB Süd führt die in seinem zu Beginn der jeweiligen Bildungsmaßnahme gültigen Lehrgangsangebot/Schulangebot festgehaltenen Aus-/Bildungsmaßnahmen durch, die Erfüllung etwa bestehender Zugangsvoraussetzungen in der Person des Teilnehmenden für die Erlangung des angestrebten anerkannten Abschlusses der Bildungsmaßnahme obliegt jedoch allein den Teilnehmenden. Auch ein Nichtvorliegen der Zugangsvoraussetzungen entbindet nicht von der Zahlung der Lehrgangsgebühren/des Schulgeldes.

(3)   Sofern formale Zugangsvoraussetzungen für den Ausbildungsgang vorgeschrieben sind, hat der IB Süd zu prüfen, ob die Person, die nach SGB III gefördert wird, diese Voraussetzungen erfüllt.

§ 2 Rücktritt

(1)   Lehrgangsteilnehmende/Schüler haben das Recht, nach Abschluss des Vertrages innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen von der Teilnahme der Bildungsmaßnahme zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht endet jedoch am Tage des vereinbarten Lehrgangsbeginns/Schulbeginns, wobei spätestens zu diesem Zeitpunkt der Rücktritt schriftlich erklärt und der Verwaltungsstelle des IB Süd, welche die Anmeldung entgegengenommen hat, zugegangen sein muss.

(2)   Für Teilnehmende, die eine Förderungszusage durch die Agentur für Arbeit besitzen, besteht ein Sonderrücktrittsrecht nach Abschluss des Vertrages, wenn der Lehrgang nach SGB III nicht anerkannt wird.

(3)   Für Teilnehmende, die von ihrem Rücktrittsrecht gem. § 2 (1) oder (2) Gebrauch machen, entstehen keine sonstigen Kosten.

(4)   Das IB Süd behält sich vor, wegen zu geringfügiger Beteiligung im Programm angekündigte Lehrgänge abzusagen und vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich weniger als 15 Teilnehmende anmelden. Etwa bezahlte Lehrgangsgebühren/Schulgelder werden in diesem Falle zurückerstattet.

§ 3 Fälligkeit der Lehrgangsgebühren/Schulgeld

(1)   Insoweit und sofern nicht ein Dritter die Bezahlung der Lehrgangsgebühren/Schulgeld vornimmt, verpflichten sich Teilnehmende zur pünktlichen Zahlung entsprechend der Regelung in Absatz 2 bzw. 3.

(2)   Fälligkeit der Gebühren: Lehrgangsgebühren/Schulgeld: Am Tag des Maßnahmebeginns; Prüfungsgebühren: Am Tag der Anmeldung zur Prüfung;  Sonstige Gebühren:  Am Tage des Beginns der Erbringung der Leistung, für welche die Gebühr zu entrichten ist

(3)   Für Bildungsmaßnahmen, die länger als 6 Monate dauern, wird – soweit keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wird – Ratenzahlung wie folgt gewährt:

      Anzahl der Raten:  Dauer in Monaten: 6;    Höhe des Ratenbetrages:        Gebühr: Anzahl der Raten;

      Fälligkeit der Raten: Am 1. des auf den Beginn folgenden Monats, danach in ½ -jährlichem Abstand.

      Die letzte Zahlungsrate wird spätestens zum Zeitpunkt des vorgesehenen Maßnahmeende fällig.

(4)   Stehen mehr als zwei fällige Raten aus, erlischt die bewilligte Ratenzahlungsmöglichkeit, und auch die noch offene Lehrgangsgebühr/Schulgeld wird sofort fällig, soweit es sich um mehrsemestrige Bildungsmaßnahmen handelt, wird im vorstehenden Falle die vollständige Gebühr für das laufende Semester fällig.

(5)   Bei Förderung durch die Agentur für Arbeit gelten die Vorschriften des SGB III

§ 4 Kündigung

      Für die Teilnahme an den Bildungsmaßnahmen gelten folgende Kündigungsfristen:

(1)   Soweit die Bildungsmaßnahmen nach dem Bildungsangebot einen Zeitraum von 6 Monaten nicht übersteigen, ist – unbeschadet der Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und unbeschadet eines Rücktritts gem. § 2 der Teilnahmebedingungen – eine vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht möglich.

(2)   Soweit die Bildungsmaßnahmen einen Zeitraum von 6 Monaten übersteigen, ist frühestens zum Ende des sechsten vollen Kalendermonats nach Beginn, und in der Folgezeit jeweils zum Ende des Ablaufes der darauf folgenden jeweiligen 3 Kalendermonaten eine Kündigung möglich, wobei jeweils eine 6-wöchige Kündigungsfrist zu den genannten Kündigungszeitpunkten eingehalten werden muss.

(3)   1. Die Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme ist für Teilnehmende, die nach dem SGB III gefördert werden, mit einer Frist von höchstens 6 Wochen, erstmals zum Ende der ersten drei Monate, sodann jeweils zum Ende der nächsten drei Monate ohne Angabe von Gründen kündbar. Sofern eine Maßnahme in Abständen, die kürzer als drei Monate sind, angeboten wird, ist eine Kündigung zum Ende jeden Abschnitts möglich.

2. Die Erstattung der Maßnahmegebühren und die sonstigen Bedingungen im Falle einer Kündigung richten sich nach den Vorgaben des SGB III bzw. nach eventuell getroffenen Sondervereinbarungen zwischen der Agentur für Arbeit und dem IB Süd.

(4)   Auch in den vorstehend unter (2) und (3) genannten Fällen bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Teilnehmenden und den IB unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein Zahlungsrückstand des gesamten Betrages über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten, soweit keine Ratenzahlung bewilligt ist; im Falle einer Ratenzahlungsbewilligung gilt als wichtiger Grund ein Rückstand von mehr als zwei fälligen Zahlungsraten, sofern bei Teilnehmern/Schülern, die eine Förderungszusage durch die Agentur für Arbeit besitzen, nicht eine unmittelbare Abrechnung zwischen dem Lehrgangsträger und dem Kostenträger erfolgt.

(5)   In allen Fällen hat die Kündigung schriftlich gegenüber der jeweiligen Verwaltungsstelle des IB Süd zu erfolgen, wobei die Lehrkräfte zur Entgegennahme von Kündigungen nicht befugt sind. Keinesfalls gilt das Fernbleiben von Unterricht als Kündigung.

§ 5 Bildungsangebot und Änderungen

(1)   Der IB erteilt Unterricht im Rahmen des zu Beginn der Maßnahme gültigen Angebotes. Der IB behält sich geringfügige Änderungen, insbesondere auch hinsichtlich der örtlichen und zeitlichen Durchführung der Schul-/Ausbildungs-/Umschulungsmaßnahmen vor, durch die jedoch das Lehrgangsziel nicht verändert werden darf.

(2)   Hiervon unberührt bleiben Änderungen, die erforderlich werden, um von der für die Prüfungsabnahme zuständigen Stelle gestellte neue Anforderungen zu erfüllen.

§ 6 Pflichten des Teilnehmenden

(1)   Teilnehmende verpflichten sich, die am Unterrichtsort geltende Schul- und Hausordnung zu beachten, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen und die zur Erfüllung etwaiger Zugangsvoraussetzungen zur Prüfung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig und vollständig vorzulegen.

(2)   Teilnehmende an Schul-/Ausbildungs-/Umschulungsmaßnahmen, die die Absolvierung eines Praktikums mit umfassen, verpflichten sich, vor Beginn eines Praktikums, einen Praktikumsvertrag mit dem Ausbildungsbetrieb abzuschließen und zu unterzeichnen.

(3)   Teilnehmende an Schul-/Ausbildungs-/Umschulungsmaßnahmen verpflichten sich, während der gesamten Zeit einen Tätigkeitsnachweis bzw. ein Berichtsheft zu führen.

(4)   Teilnehmende, die nachhaltig gegen diese Verpflichtung verstoßen, können vom Unterricht ausgeschlossen werden.

§ 7 Haftung des IB

(1)   Schadensersatzansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, die auf den Verlust oder Diebstahl eingebrachter Sachen oder eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gestützt werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer Vertragspflicht herbeigeführt. Im Falle von Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gilt die in Satz 1 genannte Haftungsbeschränkung ebenfalls nicht.

(2)   Für den Fall von Schäden, die auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3)   Die sich aus den vorstehenden Absätzen ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben.

§ 8 Elektronische Datenspeicherung und Verarbeitung

  • Es gelten unsere ergänzenden Hinweise zur Datenverarbeitung.

§ 9 Nebenabreden

(1)   Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(2)   Sollten die vorgenannten Klauseln gegen ein Gesetz oder eine Verordnung eines Bundeslandes verstoßen, gilt die entsprechende gesetzliche Regelung.

IB Süd – Heusteigstr. 90-92 – 70180 Stuttgart

Internationaler Bund (IB) Freier Träger der Jugend-, Sozial- und Bildungsarbeit e.V.